Hochlastzeitfenster 2024 gem. §19 Abs. 2 S. 1 StromNEV
Gemäß §19 Abs. 2 S. 1 StromNEV ist die Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von §16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Für Letztverbraucher, die einen Vertrag mit der Stromversorgung Zerbst GmbH & Co. KG über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 abgeschlossen haben, und dieses anschließend bei der Regulierungsbehörde angezeigt haben, kommt die Jahreshöchstlast, die innerhalb der Hochlastzeitfenster auftritt, zur Abrechnung.
Auf Basis des Referenzzeitraumes Sept 2023 – Aug 2024 ergeben sich nach den Vorgaben des Leitfadens der Bundesnetzagentur vom 29.10.2010 für 2024 folgende Hochlastzeitfenster:
Entnahmeebene | Winter Dez. – Feb. |
Frühling März – Mai |
Sommer Juni – Aug. |
Herbst Sept. – Nov. |
MS | entfällt | 12:00 – 13:00 | 8:30 – 9:30 | entfällt |
NS Umspannung | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt |
NS | entfällt | 12:00 – 13:00 | 8:30 – 9:30 | entfällt |
Hinweise zu der Tabelle:
Definition Hochlastzeitfenster nach Leitfaden der BNetzA: „Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten, da der Eintritt der zeitgleichen Jahreshöchstlast an diesen Tagen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten ist.“
Definition Jahreszeiten nach Leitfaden der BNetzA:
Winter 01.01. – 28/29.02.
Frühling 01.03. – 31.05.
Sommer 01.06. – 31.08.
Herbst 01.09. – 30.11.
Winter 01.12. – 31.12.